Nutzungsordnung für die Schulsportplätze der Verbandsgemeinde Gebhardshain
(Schulsportplatzanlage Elkenroth und Gebhardshain)

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§ 1 Allgemeines

Die Schulsportplatzanlagen stehen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Gebhardshain. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe der geltenden Richtlinien und im Rahmen der Benutzerpläne dem Schulsport und den Sportorganisationen zur Verfügung.

 § 2 Art und Umfang der Gestattung

(1) Vereine oder sonstige Sportorganisationen dürfen die Schulsportplatzanlagen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain benutzen.

(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer die Bedingungen dieser Nutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Die Benutzungserlaubnis kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn die Benutzung der Anlagen, insbesondere durch Witterungseinflüsse, erhebliche Beschädigungen hervorrufen würde.

(4) Die Entscheidung über die Benutzbarkeit der Schulsportplatzanlagen unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer erheblichen Beschädigung steht allein der Verbandsgemeinde zu.

 § 3 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben die Schulsportplatzanlagen sowie die Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.

(2) Einzelpersonen können die Schulsportplatzanlagen ohne besondere Genehmigung zur sportlichen Betätigung benutzen. Die Benutzung durch Einzelpersonen kann vom Platzwart oder durch Beauftragte der Verbandsgemeinde zu den Zeiten ausgeschlossen werden, zu denen die Sportplätze an Schulen, Vereine oder sonstige Organisationen vergeben sind.

(3) Vereine oder sonstige Organisationen dürfen die Sportplatzanlagen nur benutzen, wenn eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist. Diese hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen zu überzeugen und Mängel unverzüglich dem Platzwart oder den Beauftragten der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der Nutzungsordnung verantwortlich. Die Aufsichtsperson hat als Letzter das Sportplatzgelände zu verlassen.

(4) Die Aufsichtsperson trägt während der Schulsportplatzanlagenbenutzung die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.

(5) Alle Benutzer der Schulsportplatzanlagen haben auf Sauberkeit zu achten. Nach erfolgter Inanspruchnahme haben die Benutzer die Anlagen von weggeworfenen Abfällen zu reinigen.

§ 4 Ordnung des Sportbetriebes

(1) Die Unterhaltung der Schulsportplatzanlagen obliegt, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Verbandsgemeinde. Die Mitwirkung der Benutzer ist erwünscht.

(2) Für eine Herrichtung der Sportplätze bei Veranstaltungen (Markierungen, Geräte, Hinweise usw.) sind die Benutzer selbst verantwortlich. Dabei bedürfen Veränderungen der ausdrücklichen Zustimmung der Verbandsgemeinde.

(3) Bei Veranstaltungen, denen Zuschauer beiwohnen, hat der Veranstalter das erforderliche Ordnungspersonal zu stellen. Er hat für einen ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen und einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der Ausübung einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise gefordert wird.

(4) Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür bestimmten Parkplätzen abzustellen.

(5) Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf den für sportliche Betätigung angelegten Grundstücksflächen untersagt. Der Genuss von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken sowie der Verzehr von Speisen ist ansonsten nur im Rahmen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zugelassen.

(6) Zuschauer dürfen sich nur auf den für sie vorgesehenen Plätzen aufhalten.

(7) Tiere sind von den Schulsportplatzanlagen fernzuhalten.

§ 5 Verhalten der Benutzer und Besucher

(1) Alle Benutzer und Besucher haben sich so zu verhalten, dass
a) kein anderer Benutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird,
b) die Schulsportplatzanlagen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verunreinigt oder beschädigt werden.

(2) Das Betreten der sportlichen Nutzflächen ist nur in Sportkleidung und mit sportlichem Schuhwerk gestattet.

 § 6 Sportplatz-Beleuchtungsanlage

(1) Die Verbandsgemeinde stellt den Benutzergruppen die Flutlichtanlage für sportliche Zwecke unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Für die Ein- und Ausschaltung der Flutlichtanlage ist allein der Platzwart bzw. die beauftragte Aufsichtsperson der jeweiligen Benutzergruppe zuständig. 

§ 7 Werbung und gewerbliche Betätigung

(1) Jede Art von Werbung innerhalb der Schulsportplatzanlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde.

(2) Gewerbliche Betätigungen innerhalb der Schulsportplatzanlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde. Derartige Genehmigungen können nur vorbehaltlich der Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Genehmigungen erteilt werden.

 § 8 Hausrecht

(1) Der Platzwart und die mit der Kontrolltätigkeit beauftragten Bediensteten der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben das Recht, jederzeit die Beachtung der Nutzungsordnung zu überprüfen. Den Anordnungen des Platzwartes bzw. den Beauftragten der Verbandsgemeinde ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Benutzungsregelungen kann dem Einzelnen, der Gruppe oder dem ganzen Verein zeitweilig oder dauernd das Betreten der Schulsportplatzanlagen untersagt und das sofortige Verlassen der Anlagen angeordnet werden.

(2) Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot wird schriftlich vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Gebhardshain oder dem beauftragten Leiter der Schulabteilung ausgesprochen.

(3) Beschwerden sind dem Platzwart oder in besonderen Fällen dem Leiter der Schulabteilung (Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich 3, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain) zu melden. Diese sind ihrerseits verpflichtet, grobe Verstöße dem Bürgermeister zu melden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die Nutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

57580 Gebhardshain, den 20. November 2002

gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)

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Letzte Änderung dieser Seite am: 12.01.2006