§ 1 Allgemeines
Die Schulsportplatzanlagen stehen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde
Gebhardshain. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde
benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe der geltenden Richtlinien
und im Rahmen der Benutzerpläne dem Schulsport und den Sportorganisationen
zur Verfügung.
§ 2 Art und Umfang der Gestattung
(1) Vereine oder sonstige Sportorganisationen dürfen die Schulsportplatzanlagen
nur mit schriftlicher Erlaubnis der Verbandsgemeindeverwaltung
Gebhardshain benutzen.
(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer die Bedingungen
dieser Nutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen
an.
(3) Die Benutzungserlaubnis kann aus wichtigen Gründen widerrufen
werden, insbesondere, wenn die Benutzung der Anlagen, insbesondere
durch Witterungseinflüsse, erhebliche Beschädigungen hervorrufen
würde.
(4) Die Entscheidung über die Benutzbarkeit der Schulsportplatzanlagen
unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer erheblichen Beschädigung
steht allein der Verbandsgemeinde zu.
§ 3 Pflichten der Benutzer
(1) Die Benutzer haben die Schulsportplatzanlagen sowie die
Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen
zu bewahren.
(2) Einzelpersonen können die Schulsportplatzanlagen ohne besondere
Genehmigung zur sportlichen Betätigung benutzen. Die Benutzung
durch Einzelpersonen kann vom Platzwart oder durch Beauftragte
der Verbandsgemeinde zu den Zeiten ausgeschlossen werden, zu
denen die Sportplätze an Schulen, Vereine oder sonstige Organisationen
vergeben sind.
(3) Vereine oder sonstige Organisationen dürfen die Sportplatzanlagen
nur benutzen, wenn eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend
ist. Diese hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen
zu überzeugen und Mängel unverzüglich dem Platzwart oder den
Beauftragten der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Aufsichtsperson
ist für die Einhaltung der Nutzungsordnung verantwortlich. Die
Aufsichtsperson hat als Letzter das Sportplatzgelände zu verlassen.
(4) Die Aufsichtsperson trägt während der Schulsportplatzanlagenbenutzung
die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.
(5) Alle Benutzer der Schulsportplatzanlagen haben auf Sauberkeit
zu achten. Nach erfolgter Inanspruchnahme haben die Benutzer
die Anlagen von weggeworfenen Abfällen zu reinigen.
§ 4 Ordnung des Sportbetriebes
(1) Die Unterhaltung der Schulsportplatzanlagen obliegt, soweit
nichts anderes vereinbart ist, der Verbandsgemeinde. Die Mitwirkung
der Benutzer ist erwünscht.
(2) Für eine Herrichtung der Sportplätze bei Veranstaltungen
(Markierungen, Geräte, Hinweise usw.) sind die Benutzer selbst
verantwortlich. Dabei bedürfen Veränderungen der ausdrücklichen
Zustimmung der Verbandsgemeinde.
(3) Bei Veranstaltungen, denen Zuschauer beiwohnen, hat der
Veranstalter das erforderliche Ordnungspersonal zu stellen.
Er hat für einen ausreichenden Sanitätsdienst zu sorgen und
einen Sportarzt zu verpflichten, wenn dies bei der Ausübung
einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise
gefordert wird.
(4) Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür bestimmten Parkplätzen
abzustellen.
(5) Rauchen und der Alkoholgenuss sind auf den für sportliche
Betätigung angelegten Grundstücksflächen untersagt. Der Genuss
von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken sowie der
Verzehr von Speisen ist ansonsten nur im Rahmen einer gaststättenrechtlichen
Erlaubnis zugelassen.
(6) Zuschauer dürfen sich nur auf den für sie vorgesehenen
Plätzen aufhalten.
(7) Tiere sind von den Schulsportplatzanlagen fernzuhalten.
§ 5 Verhalten der Benutzer und Besucher
(1) Alle Benutzer und Besucher haben sich so zu verhalten,
dass
a) kein anderer Benutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt,
behindert oder belästigt wird,
b) die Schulsportplatzanlagen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verunreinigt oder beschädigt werden.
(2) Das Betreten der sportlichen Nutzflächen ist nur in Sportkleidung
und mit sportlichem Schuhwerk gestattet.
§ 6 Sportplatz-Beleuchtungsanlage
(1) Die Verbandsgemeinde stellt den Benutzergruppen die Flutlichtanlage
für sportliche Zwecke unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Für die Ein- und Ausschaltung der Flutlichtanlage ist allein
der Platzwart bzw. die beauftragte Aufsichtsperson der jeweiligen
Benutzergruppe zuständig.
§ 7 Werbung und gewerbliche Betätigung
(1) Jede Art von Werbung innerhalb der Schulsportplatzanlagen
bedarf der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde.
(2) Gewerbliche Betätigungen innerhalb der Schulsportplatzanlagen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verbandsgemeinde.
Derartige Genehmigungen können nur vorbehaltlich der Einholung
der gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse oder Genehmigungen
erteilt werden.
§ 8 Hausrecht
(1) Der Platzwart und die mit der Kontrolltätigkeit beauftragten
Bediensteten der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben das Recht,
jederzeit die Beachtung der Nutzungsordnung zu überprüfen. Den
Anordnungen des Platzwartes bzw. den Beauftragten der Verbandsgemeinde
ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Benutzungsregelungen
kann dem Einzelnen, der Gruppe oder dem ganzen Verein zeitweilig
oder dauernd das Betreten der Schulsportplatzanlagen untersagt
und das sofortige Verlassen der Anlagen angeordnet werden.
(2) Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot wird schriftlich
vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Gebhardshain oder dem
beauftragten Leiter der Schulabteilung ausgesprochen.
(3) Beschwerden sind dem Platzwart oder in besonderen Fällen
dem Leiter der Schulabteilung (Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich
3, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain) zu melden. Diese sind
ihrerseits verpflichtet, grobe Verstöße dem Bürgermeister zu
melden.
§ 9 In-Kraft-Treten
Die Nutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
57580 Gebhardshain, den 20. November 2002
gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)