Hallenordnung für die Turn- und Sporthallen der Verbandsgemeinde Gebhardshain
(Großsporthalle Gebhardshain, Turnhalle Gebhardshain, Turnhalle Elkenroth)
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§ 1 Allgemeines

Die Turn- und Sporthallen stehen in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde Gebhardshain. Soweit sie nicht für eigene Zwecke der Verbandsgemeinde benötigt werden, stehen sie nach Maßgabe der geltenden Richtlinien und im Rahmen der Benutzerpläne dem Schulsport und den Sportorganisationen zur Verfügung. 

§ 2 Art und Umfang der Gestattung

(1) Die Turn- und Sporthallen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Verbandsgemeindeverwaltung Gebhardshain benutzt werden.

(2) Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer die Bedingungen dieser Hallenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

(3) Die Benutzungserlaubnis kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn der Benutzer gegen die Hallenordnung oder gegen Anordnungen der Beauftragten der Verbandsgemeinde Gebhardshain verstoßen hat.

§ 3 Pflichten der Benutzer

(1) Die Benutzer haben die Turn- und Sporthallen sowie die Einrichtungen und Geräte pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen zu bewahren.

(2) Der Wechsel von Übungsleitern/Aufsichtspersonen und der Wegfall von Trainings- und Veranstaltungszeiten ist der Verbandsgemeindeverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.

(3) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen / Übungsleiter haben sich bei jeder Benutzungseinheit in das Kontrollbuch einzutragen.

§ 4 Ordnung des Sportbetriebes

(1) Alle Geräte und Einrichtungen der Hallen sowie ihrer Nebenräume dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

(2) Matten dürfen nur getragen bzw. mit dem Mattenwagen befördert werden. Die Geräte dürfen beim Transport nicht über den Boden geschleift werden.

(3) Benutzte Geräte sind nach der Benutzung auf ihren Aufbewahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Die Hallen dürfen nur nach Ablegung der Straßenschuhe mit Sportschuhen betreten werden, deren Sohlen sauber und abriebfest sind.

(5) Für das Wechseln der Bekleidung müssen die vorhandenen Umkleideräume benutzt werden. Der Zutritt zu ihnen ist nur den am Sport beteiligten Personen gestattet. Bei Minderjährigen ist der Zutritt den Erziehungsberechtigten ebenfalls gestattet. Die Zuteilung der Umkleide-, Wasch- und Duschräume erfolgt durch die Aufsichtsperson.

(6) Nach Abschluss der Benutzung sind die Hallen und ihre Nebenräume in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befunden haben.

(7) Der Genuss von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, der Verzehr von Speisen und das Rauchen ist in den Turn- und Sporthallen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bestehen nur im Umfange einer Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes.

(8) Das Mitbringen von Tieren ist verboten.

(9) Fundsachen sind unverzüglich beim Hausmeister abzugeben.

§ 5 Aufsichtspersonen, Übungsleiter, Sanitäts- und Feuerwache

(1) Die Aufsichtsperson (Übungsleiter), die für die Beachtung dieser Hallenordnung verantwortlich ist, hat die Halle als erster zu betreten und darf sie als letzter erst dann verlassen, nachdem sie sich von der ordnungsgemäßen Aufräumung sowohl der Halle als auch der Nebenräume überzeugt hat.

(2) Die Aufsichtspersonen sind nach Maßgabe der Belegungspläne dafür verantwortlich, dass sich der Wechsel zwischen den Benutzungsberechtigten reibungslos vollzieht.

(2) Die Aufsichtsperson überwacht das sorgfältige Verschließen aller Wasserentnahmestellen in den Dusch- und Nebenräumen und sorgt für Ordnung in den Umkleideräumen.

(3) Die Aufsichtsperson trägt während der Hallenbenutzung die volle Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung.

(4) Die Aufsichtsperson hat die Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte vor jeder Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Sicherheit für den gewollten Zweck zu prüfen und laufend zu überwachen. Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen oder Geräte nicht benutzt werden. Die Mängel sind dem Hausmeister / Beauftragten der Verbandsgemeinde unverzüglich mitzuteilen bzw. im Kontrollbuch zu vermerken.

(5) Der Benutzer stellt bei Erfordernis eine Sanitäts- und Feuerwache.

§ 6 Verhalten der Benutzer und Besucher

(1) Alle Benutzer und Besucher haben sich in den Sporthallen so zu verhalten, dass

a) kein anderer Benutzer, Besucher oder Dritter gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird,
b) die Sporthallen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verunreinigt oder beschädigt werden.

(2) Das Betreten der Sporthallen ist nur unter Aufsicht der Aufsichtsperson/Übungsleiters gestattet.

§ 7 Hausrecht

(1) Der Hausmeister und die mit der Kontrolltätigkeit beauftragten Bediensteten der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben das Recht, jederzeit die Beachtung der Hallenordnung zu überprüfen. Den Anordnungen des Hausmeisters bzw. den Beauftragten der Verbandsgemeinde ist Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen die Benutzungsregelungen kann dem Einzelnen, der Gruppe oder dem ganzen Verein zeitweilig oder dauernd das Betreten der Halle untersagt und das sofortige Verlassen der Turnhalle / Sporthalle angeordnet werden.

(2) Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot wird schriftlich vom Bürgermeister der Verbandsgemeinde Gebhardshain oder dem beauftragten Leiter der Schulabteilung ausgesprochen.

(3) Beschwerden sind dem Hausmeister oder in besonderen Fällen dem Leiter der Schulabteilung (Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich 3 - Schulen und Soziales, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain) zu melden. Diese sind ihrerseits verpflichtet, grobe Verstöße dem Bürgermeister zu melden.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die Hallenordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

57580 Gebhardshain, den 20. November 2002

gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)

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Letzte Änderung dieser Seite am: 22.02.2010