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Der Haupt- und Finanzausschuss
der Verbandsgemeinde Gebhardshain hat in seiner Sitzung am 26.
Februar 2003 in Ergänzung der Regelungen
- des § 77 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz
(Schulgesetz SchulG) vom 06. November 1974 in der jeweils
geltenden Fassung
- des § 15 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung
von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz
SportFG-) vom 09. Dezember 1974 in der jeweils geltenden
Fassung
- der Hinweise zur Durchführung des Landesgesetzes über die
öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz
(SportFG) vom 28.01.1977 (Rdschr. des MfSGuSp. 681-001/1-2
(MinBl. Sp. 111)
die folgenden Richtlinien beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Schulen im Sinne
dieser Richtlinien sind die Regionale Schule Gebhardshain, die
Sankt-Martin-Grundschule Elkenroth, die Astrid-Lindgren-Grundschule
Gebhardshain und
die Vinzenz-Pallotti-Grundschule Malberg mit deren Einrichtungen
und Geräten.
(2) Schulsportanlagen im Sinne dieser Richtlinien
sind die Großsporthalle Gebhardshain, die Turnhalle Gebhardshain,
der Schulsportplatz Gebhardshain, die Turnhalle Elkenroth und
der Schulsportplatz Elkenroth mit deren Einrichtungen und Geräten.
(3) Zu den Schul-
und Schulsportanlagen gehören z.B. die Schulhöfe, Zugänge, Zufahrten,
Parkplätze, Grünanlagen, Flutlichtanlagen.
§ 2 Zweckbestimmung
(1) Schulgebäude und
Schulanlagen werden für außerschulische Zwecke bereitgestellt,
soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und
die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar
ist.
(2) Die Schulsportanlagen stehen dem Schulsport
und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb
zur Verfügung.
(3) Das Recht zur außerschulischen Nutzung
nach Absatz 1 und 2 steht nur Vereinen und sonstigen Benutzergruppen
zu, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben.
(4) Vereinen und Verbänden, die ihren Sitz
außerhalb der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, kann die
Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen
im Ausnahmefall gestattet werden.
(5) In den Schulgebäuden, Schulanlagen und
Schulsportanlagen sind parteipolitische Veranstaltungen nicht
gestattet.
(6) Für Veranstaltungen zu Erwerbszwecken werden
Schulräume grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.
(7) In besonderen Fällen kann eine außerschulische
Nutzung gewährt werden.
§ 3 Grundsätze
der Bereitstellung
(1) Die Benutzung der
Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen ist bei der
Verbandsgemeindeverwaltung, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain,
Telefax 02747/80917, E-Mail: rathaus@gebhardshain.de,
schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Bereitstellung entscheidet die
Verbandsgemeindeverwaltung im Benehmen mit der Schulleitung.
Bei ihrer Entscheidung hat sie darauf zu achten, dass die mit
der außerschulischen Benutzung verbundenen Personal- und Betriebskosten,
insbesondere die Energiekosten, möglichst gering gehalten werden.
(3) Die Benutzer erkennen die für die Schulgebäude,
Schulanlagen und Schulsportanlagen jeweils geltende Hausordnung
an.
(4) Die außerschulische Benutzung der Schulgebäude,
Schulanlagen und Schulsportanlagen kann nur zugelassen werden,
wenn eine verantwortliche Aufsichtsperson benannt wird. Diese
muss volljährig oder ein vom Verein anerkannter Übungsleiter
sein.
(5) Die Verbandsgemeinde übernimmt keine Haftung
im Zusammenhang mit der Überlassung von Schulgebäuden, Schulanlagen
und Schulsportanlagen Der Nutzer schließt diesbezüglich mit
der Verbandsgemeinde einen Gestattungsvertrag mit Haftungsausschlussvereinbarung
ab.
(6) Der Genuss von alkoholischen und nichtalkoholischen
Getränken, der Verzehr von Speisen und das Rauchen ist in den
Schulgebäuden und in den Schulsporthallen grundsätzlich nicht
gestattet. Für den Wettkampfbetrieb und sonstige genehmigte
Veranstaltungen (z.B. kultureller Art) können Ausnahmen zugelassen
werden. Die Genehmigung setzt einen förmlichen Antrag nach §
12 des Gaststättengesetzes (GastG) voraus. Vordrucke sind erhältlich
bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich 3, Rathausplatz
1, 57580 Gebhardshain. Die Aufsichtspersonen sind angewiesen,
die Verabreichung und den Verzehr von Getränken und Speisen
nur zuzulassen, wenn die Gestattung nach § 12 GastG vorgelegt
wird.
(7) Die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfolgt
auf Widerruf.
(8) Bei Verstoß
gegen die Benutzungsregelungen und die geltenden Hausordnungen
können Benutzer von der weiteren Benutzung der Schulgebäude,
Schulanlagen und Schulsportanlagen ausgeschlossen werden. Ein
Widerruf ist auch zulässig, wenn bei Dauerbenutzung die Schulgebäude,
Schulanlagen und Schulsportanlagen unregelmäßig genutzt werden
oder eine Mindestteilnehmerzahl im Durchschnitt nicht erreicht
wird.
(9) Bedienstete der Verbandsgemeinde haben
jederzeit das Recht im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die Schulgebäude,
Schulanlagen und Schulsportanlagen zu betreten. Ihren Aufforderungen
zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist unverzüglich
nachzukommen.
(10) Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die
Schulgebäude, Schulanlagen, Turn- und Sporthallen sowie die
Schulsportplätze aus Gründen der Pflege, Unterhaltung und Erhaltung
des Vermögens vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren.
Derartige Maßnahmen lösen keine Entschädigungsverpflichtung
aus. Die Verbandsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl.
Einnahmeausfall.
§ 4 Besondere Vorschriften
für Veranstaltungen
Die für eine Veranstaltung
notwendigen Aufbauarbeiten sind vom Veranstalter durchzuführen
und vorher mit den Verantwortlichen bei der Verbandsgemeindeverwaltung
abzustimmen. Veränderungen der Einrichtung bedürfen der Genehmigung
der Verbandsgemeinde. Nach der Veranstaltung ist der ursprüngliche
Zustand wieder herzustellen.
§ 5 Benutzerplan
(1) Die Verbandsgemeinde
stellt für jede Halle und Schulsportplatz einen Benutzerplan
auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch
Schulen und alsdann durch Sportorganisationen zeitlich und dem
Umfang nach festgelegt wird. Die Sommerhallenpläne gelten jeweils
vom 15.02. 14.11, die Winterhallenpläne jeweils vom 15.11.
14.02. eines jeden Jahres. Die Laufzeit der Benutzerpläne
für die Schulsportplätze wird auf das Kalenderjahr (01.01.
31.12.) festgesetzt.
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes
verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer
nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeinde
oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen
etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge
von Interessenten regelmäßig überprüft. Um diesem Erfordernis
Rechnung tragen zu können, sind die Erlaubnisse längstens auf
die jeweilige Geltungsdauer der Benutzerpläne befristet.
(4) Neuanmeldungen und Änderungswünsche, die
Dauerbelegungen betreffen, können in der Regel nur dann Berücksichtigung
finden, wenn freie Kapazitäten vorhanden bzw. Umverteilungen
einvernehmlich mit den betroffenen Benutzergruppen getroffen
wurden.
§ 6 Benutzungszeit
(1) Die Benutzungszeit
richtet sich grundsätzlich nach den Bedingungen des Schulbetriebes
und der Möglichkeit der personellen Absicherung durch den Schulhausmeister.
(2) Die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen
stehen in der Regel von Montag bis Freitag nach Unterrichtsschluss
und samstags und sonntags bis 22:15 Uhr zur Verfügung. Die Veranstaltungen
sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Gebäude mit Ablauf
der genehmigten Benutzungszeit geräumt sind. An Wochenenden
haben Einzelveranstaltungen Vorrang vor dem allgemeinen Übungsbetrieb.
(3) Eine Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen
und Schulsportanlagen in den Schulferien kann in begründeten
Fällen und unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 zugelassen
werden.
§
7 Unentgeltliche Bereitstellung
(1)
Die außerschulische Benutzung der Schulsportanlagen für den
Übungs- und Wettkampfbetrieb ist für Vereine, Gruppen und sonstige
Sportorganisatoren, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain
haben, kostenfrei, sofern für eine Veranstaltung kein Eintrittsgeld
erhoben wird und sie nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet
ist (vgl. § 15 Abs. 2 SportFG).
(2) Für Veranstaltungen, die unmittelbar und
ausschließlich karitativen oder kulturellen Zwecken dienen,
können die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen
kostenlos bzw. zu ermäßigten Entgelten zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Die Nutzung von Schulräumen durch die örtliche
Volkshochschule ist kostenfrei.
§
8 Entgeltliche Nutzung
(1) Für die außerschulische
Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen,
für die keine Kostenfreiheit besteht, wird ein Benutzungsentgelt
erhoben. Durch das Nutzungsentgelt sind die üblicherweise entstehenden
Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Reinigung an Schultagen
und Hausmeister abgegolten. Zusätzlich entstehende Kosten werden
in Höhe der der Verbandsgemeinde entstehenden Selbstkosten erhoben.
(2)
Schulgebäude
für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen,
die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben:
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Raum
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je angefangene Stunde
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pro Tag
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Klassenraum
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5,00 EUR
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40,00 EUR
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Fachräume (Computer-, Chemie-, Physikraum,
, Musikraum, Lehrküche)
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7,50 EUR
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60,00 EUR
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Mehrzweckräume, Großräume
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10,00 EUR
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Werden
Schulräume auf längere Zeit überlassen, so kann eine Pauschale
festgesetzt werden, die sich aus den Einzelsätzen unter Berücksichtigung
des voraussichtlichen zeitlichen Umfanges berechnet.
Von Vereinen, Gruppen und sonstigen Sportorganisationen,
die ihren Sitz nicht in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben,
wird das doppelte Benutzungsentgelt erhoben. Dies gilt aber
nicht für die gemeinsame jährliche Veranstaltung der Gesangvereine
der Gruppe Westerwald (Wertungssingen) bei Beteiligung eines
Vereins mit Sitz in der VG Gebhardshain.
(3) Sporthallen
für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen,
die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben:
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Großsporthalle Gebhardshain
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je angefangene Stunde
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pro Tag
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Halle 27 x 45 m, einschließlich Tribüne
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30,00 EUR
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240,00 EUR
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je Hallendrittel
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10,00 EUR
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80,00 EUR
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Turnhalle Gebhardshain
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Halle 14 x 27 m
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9,00 EUR
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72,00 EUR
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Turnhalle Elkenroth
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Halle 18 x 36 m
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16,00 EUR
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128,00 EUR
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1/3 Halle
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5,00 EUR
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40,00 EUR
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2/3 Halle
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11,00 EUR
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88,00 EUR
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Von
Vereinen, Gruppen und sonstigen Sportorganisationen, die ihren
Sitz nicht in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, wird
das doppelte Benutzungsentgelt erhoben.
(4) Sportplatzanlagen Elkenroth und
Gebhardshain
für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen,
die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben:
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je angefangene Stunde
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pro Veranstaltung / Tag
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Schulsportplatz Elkenroth
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10,00 EUR
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100,00 EUR
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Schulsportplatz Gebhardshain
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10,00 EUR
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100,00 EUR
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Von
Vereinen, Gruppen und sonstigen Sportorganisationen, die ihren
Sitz nicht in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, wird
das doppelte Benutzungsentgelt erhoben.
(5) Vermietung von Bühnenelementen, Stühlen
und Tischen aus der Turnhalle Elkenroth bzw. Gebhardshain zur
Benutzung
pro Bühnenelemente je angefangenen
Tag 1,00 EUR
pro Tisch je angefangenen Tag 1,00 EUR
pro Stuhl je angefangenen Tag 0,50 EUR
pro qm Hallenschonbelag je angefangenen Tag
0,25 EUR
Der § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
Falls
die benutzte Anlage mit den ausgeliehenen Sachen nach dem Veranstaltungstag
nicht unverzüglich geräumt wird, bzw. die Sachen zurück gebracht
werden, wird die Tagespauschale berechnet. Inventar wird an
Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen, die ihren
Sitz außerhalb der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, nicht
vermietet.
(6) Als Benutzungszeit gilt die Zeit vom Betreten
bis zum Verlassen der Anlage einschließlich der Zeiten für Umkleiden,
Waschen, Duschen o.ä..
(7) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher
Verunreinigungen sowie für zusätzlich erforderlich werdende
Markierungen oder Einrichtungen sind von den Benutzern, auch
in den Fällen des § 7 dieser Richtlinien, zu tragen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten
einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
57580 Gebhardshain, den 20. März 2003
gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)
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