Richtlinien über die außerschulische Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen in der Verbandsgemeinde Gebhardshain
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Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Gebhardshain hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2003 in Ergänzung der Regelungen

  • des § 77 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz – SchulG) vom 06. November 1974 in der jeweils geltenden Fassung
  • des § 15 des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz –SportFG-) vom 09. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung
  • der Hinweise zur Durchführung des Landesgesetzes über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (SportFG) vom 28.01.1977 (Rdschr. des MfSGuSp. – 681-001/1-2 (MinBl. Sp. 111)

die folgenden Richtlinien beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Schulen im Sinne dieser Richtlinien sind die Regionale Schule Gebhardshain, die Sankt-Martin-Grundschule Elkenroth, die Astrid-Lindgren-Grundschule Gebhardshain und die Vinzenz-Pallotti-Grundschule Malberg mit deren Einrichtungen und Geräten.

(2) Schulsportanlagen im Sinne dieser Richtlinien sind die Großsporthalle Gebhardshain, die Turnhalle Gebhardshain, der Schulsportplatz Gebhardshain, die Turnhalle Elkenroth und der Schulsportplatz Elkenroth mit deren Einrichtungen und Geräten.

(3) Zu den Schul- und Schulsportanlagen gehören z.B. die Schulhöfe, Zugänge, Zufahrten, Parkplätze, Grünanlagen, Flutlichtanlagen.

§ 2 Zweckbestimmung
(1) Schulgebäude und Schulanlagen werden für außerschulische Zwecke bereitgestellt, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist.

(2) Die Schulsportanlagen stehen dem Schulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb zur Verfügung.

(3) Das Recht zur außerschulischen Nutzung nach Absatz 1 und 2 steht nur Vereinen und sonstigen Benutzergruppen zu, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben.

(4) Vereinen und Verbänden, die ihren Sitz außerhalb der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, kann die Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen im Ausnahmefall gestattet werden.

(5) In den Schulgebäuden, Schulanlagen und Schulsportanlagen sind parteipolitische Veranstaltungen nicht gestattet.

(6) Für Veranstaltungen zu Erwerbszwecken werden Schulräume grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.

(7) In besonderen Fällen kann eine außerschulische Nutzung gewährt werden.

§ 3 Grundsätze der Bereitstellung
(1) Die Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain, Telefax 02747/80917, E-Mail: rathaus@gebhardshain.de, schriftlich zu beantragen.

(2) Über die Bereitstellung entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung im Benehmen mit der Schulleitung. Bei ihrer Entscheidung hat sie darauf zu achten, dass die mit der außerschulischen Benutzung verbundenen Personal- und Betriebskosten, insbesondere die Energiekosten, möglichst gering gehalten werden.

(3) Die Benutzer erkennen die für die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen jeweils geltende Hausordnung an.

(4) Die außerschulische Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen kann nur zugelassen werden, wenn eine verantwortliche Aufsichtsperson benannt wird. Diese muss volljährig oder ein vom Verein anerkannter Übungsleiter sein.

(5) Die Verbandsgemeinde übernimmt keine Haftung im Zusammenhang mit der Überlassung von Schulgebäuden, Schulanlagen und Schulsportanlagen Der Nutzer schließt diesbezüglich mit der Verbandsgemeinde einen Gestattungsvertrag mit Haftungsausschlussvereinbarung ab.

(6) Der Genuss von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, der Verzehr von Speisen und das Rauchen ist in den Schulgebäuden und in den Schulsporthallen grundsätzlich nicht gestattet. Für den Wettkampfbetrieb und sonstige genehmigte Veranstaltungen (z.B. kultureller Art) können Ausnahmen zugelassen werden. Die Genehmigung setzt einen förmlichen Antrag nach § 12 des Gaststättengesetzes (GastG) voraus. Vordrucke sind erhältlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Fachbereich 3, Rathausplatz 1, 57580 Gebhardshain. Die Aufsichtspersonen sind angewiesen, die Verabreichung und den Verzehr von Getränken und Speisen nur zuzulassen, wenn die Gestattung nach § 12 GastG vorgelegt wird.

(7) Die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfolgt auf Widerruf.

(8) Bei Verstoß gegen die Benutzungsregelungen und die geltenden Hausordnungen können Benutzer von der weiteren Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen ausgeschlossen werden. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn bei Dauerbenutzung die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen unregelmäßig genutzt werden oder eine Mindestteilnehmerzahl im Durchschnitt nicht erreicht wird.

(9) Bedienstete der Verbandsgemeinde haben jederzeit das Recht im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen zu betreten. Ihren Aufforderungen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist unverzüglich nachzukommen.

(10) Die Verbandsgemeinde hat das Recht, die Schulgebäude, Schulanlagen, Turn- und Sporthallen sowie die Schulsportplätze aus Gründen der Pflege, Unterhaltung und Erhaltung des Vermögens vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren. Derartige Maßnahmen lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Die Verbandsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.

§ 4 Besondere Vorschriften für Veranstaltungen
Die für eine Veranstaltung notwendigen Aufbauarbeiten sind vom Veranstalter durchzuführen und vorher mit den Verantwortlichen bei der Verbandsgemeindeverwaltung abzustimmen. Veränderungen der Einrichtung bedürfen der Genehmigung der Verbandsgemeinde. Nach der Veranstaltung ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

§ 5 Benutzerplan
(1) Die Verbandsgemeinde stellt für jede Halle und Schulsportplatz einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch Schulen und alsdann durch Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird. Die Sommerhallenpläne gelten jeweils vom 15.02. – 14.11, die Winterhallenpläne jeweils vom 15.11. – 14.02. eines jeden Jahres. Die Laufzeit der Benutzerpläne für die Schulsportplätze wird auf das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) festgesetzt.

(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Verbandsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten regelmäßig überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, sind die Erlaubnisse längstens auf die jeweilige Geltungsdauer der Benutzerpläne befristet.

(4) Neuanmeldungen und Änderungswünsche, die Dauerbelegungen betreffen, können in der Regel nur dann Berücksichtigung finden, wenn freie Kapazitäten vorhanden bzw. Umverteilungen einvernehmlich mit den betroffenen Benutzergruppen getroffen wurden.

§ 6 Benutzungszeit
(1) Die Benutzungszeit richtet sich grundsätzlich nach den Bedingungen des Schulbetriebes und der Möglichkeit der personellen Absicherung durch den Schulhausmeister.

(2) Die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen stehen in der Regel von Montag bis Freitag nach Unterrichtsschluss und samstags und sonntags bis 22:15 Uhr zur Verfügung. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass die Gebäude mit Ablauf der genehmigten Benutzungszeit geräumt sind. An Wochenenden haben Einzelveranstaltungen Vorrang vor dem allgemeinen Übungsbetrieb.

(3) Eine Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen in den Schulferien kann in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 zugelassen werden.

§ 7 Unentgeltliche Bereitstellung
(1) Die außerschulische Benutzung der Schulsportanlagen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb ist für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisatoren, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, kostenfrei, sofern für eine Veranstaltung kein Eintrittsgeld erhoben wird und sie nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet ist (vgl. § 15 Abs. 2 SportFG).

(2) Für Veranstaltungen, die unmittelbar und ausschließlich karitativen oder kulturellen Zwecken dienen, können die Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen kostenlos bzw. zu ermäßigten Entgelten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Nutzung von Schulräumen durch die örtliche Volkshochschule ist kostenfrei. 

§ 8 Entgeltliche Nutzung
(1) Für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schulsportanlagen, für die keine Kostenfreiheit besteht, wird ein Benutzungsentgelt erhoben. Durch das Nutzungsentgelt sind die üblicherweise entstehenden Kosten für Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Reinigung an Schultagen und Hausmeister abgegolten. Zusätzlich entstehende Kosten werden in Höhe der der Verbandsgemeinde entstehenden Selbstkosten erhoben.

(2) Schulgebäude
für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben:

Raum

je angefangene Stunde

pro Tag

Klassenraum

5,00 EUR

40,00 EUR

Fachräume (Computer-, Chemie-, Physikraum, , Musikraum, Lehrküche)

7,50 EUR

60,00 EUR

Mehrzweckräume, Großräume

10,00 EUR

Werden Schulräume auf längere Zeit überlassen, so kann eine Pauschale festgesetzt werden, die sich aus den Einzelsätzen unter Berücksichtigung des voraussichtlichen zeitlichen Umfanges berechnet.

Von Vereinen, Gruppen und sonstigen Sportorganisationen, die ihren Sitz nicht in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, wird das doppelte Benutzungsentgelt erhoben. Dies gilt aber nicht für die gemeinsame jährliche Veranstaltung der Gesangvereine der Gruppe Westerwald (Wertungssingen) bei Beteiligung eines Vereins mit Sitz in der VG Gebhardshain.

(3) Sporthallen
für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben:

Großsporthalle Gebhardshain

je angefangene Stunde

pro Tag

Halle 27 x 45 m, einschließlich Tribüne

30,00 EUR

240,00 EUR

je Hallendrittel

10,00 EUR

80,00 EUR

Turnhalle Gebhardshain

   

Halle 14 x 27 m

9,00 EUR

72,00 EUR

Turnhalle Elkenroth

   

Halle 18 x 36 m

16,00 EUR

128,00 EUR

1/3 Halle

5,00 EUR

40,00 EUR

2/3 Halle

11,00 EUR

88,00 EUR

Von Vereinen, Gruppen und sonstigen Sportorganisationen, die ihren Sitz nicht in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, wird das doppelte Benutzungsentgelt erhoben.

(4) Sportplatzanlagen Elkenroth und Gebhardshain
für Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen, die ihren Sitz in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben:

je angefangene Stunde

pro Veranstaltung / Tag

Schulsportplatz Elkenroth

10,00 EUR

100,00 EUR

Schulsportplatz Gebhardshain

10,00 EUR

100,00 EUR

Von Vereinen, Gruppen und sonstigen Sportorganisationen, die ihren Sitz nicht in der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, wird das doppelte Benutzungsentgelt erhoben.

(5) Vermietung von Bühnenelementen, Stühlen und Tischen aus der Turnhalle Elkenroth bzw. Gebhardshain zur Benutzung

    pro Bühnenelemente je angefangenen Tag 1,00 EUR
    pro Tisch je angefangenen Tag 1,00 EUR
    pro Stuhl je angefangenen Tag 0,50 EUR
    pro qm Hallenschonbelag je angefangenen Tag 0,25 EUR

Der § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

Falls die benutzte Anlage mit den ausgeliehenen Sachen nach dem Veranstaltungstag nicht unverzüglich geräumt wird, bzw. die Sachen zurück gebracht werden, wird die Tagespauschale berechnet. Inventar wird an Vereine, Gruppen und sonstige Sportorganisationen, die ihren Sitz außerhalb der Verbandsgemeinde Gebhardshain haben, nicht vermietet.

(6) Als Benutzungszeit gilt die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen der Anlage einschließlich der Zeiten für Umkleiden, Waschen, Duschen o.ä..

(7) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sowie für zusätzlich erforderlich werdende Markierungen oder Einrichtungen sind von den Benutzern, auch in den Fällen des § 7 dieser Richtlinien, zu tragen.

§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

57580 Gebhardshain, den 20. März 2003

gez. Konrad Schwan
(Bürgermeister)

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Letzte Änderung dieser Seite am: 22.02.2010