| Richtlinien
für die Gewährung von Zuschüssen für Sportstättenbaumaßnahmen und Investitionen Zur Seite: Bürgerinfo Fachbereich 3 |
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Der Haupt- und Finanzausschuss der Verbandsgemeinde Gebhardshain hat in seiner Sitzung am 25.11.2004 die folgenden Richtlinien beschlossen: Die Verbandsgemeinde Gebhardshain fördert im Rahmen dieser Richtlinien und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel den Neubau und den Ausbau von förderungsfähigen Sportanlagen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Regelung eine Bewilligungspflicht besteht. Die Verbandsgemeinde Gebhardshain steht darüber hinaus zur Beratung in allgemeiner und technischer Hinsicht zur Verfügung. I. Zuwendungsempfänger Sofern Schützenvereine sich an sportlichen Wettkämpfen beteiligen, gelten auch für sie diese Richtlinien. II. Umfang der Förderung
der Bauprojekte a) der Neubau und Ausbau von Sportanlagen, ausgehend von den vom Land für die Maßnahme anerkannten zuschussfähigen Kosten, wobei von diesen 35.000 EUR als Obergrenze anerkannt werden. b) Investitionen für die Erneuerung von Sportanlagen oder Teilen davon, soweit die Kosten nicht mehr als 11.000 EUR betragen, im Rahmen der vom Kreis anerkannten zuschussfähigen Kosten, sofern Kreiszuschüsse gewährt werden. Unterhaltungsmaßnahmen fallen nicht darunter. c) die Installation von Trainingsbeleuchtungen im Rahmen der anerkannten zuschussfähigen Kosten, wobei von diesen 35.000 EUR als Obergrenze anerkannt werden. d) der Neubau und Ausbau von Sportanlagen nach den vom Kreis anerkannten zuschussfähigen Kosten, sofern die Kreiszuschüsse gewährt werden, höchstens jedoch von 35.000 EUR, sofern die Maßnahme nicht oder auf absehbare Zeit nicht in die Förderung des Landes einbezogen werden kann. III. Voraussetzungen 1. die einzelnen Maßnahmen in dem genehmigten Sportstätten- Rahmenleitplan des Kreises und den genehmigten Sportstättenleitplänen der Verbandsgemeinde enthalten sind. Bis zu deren Vorliegen können einzelne Maßnahmen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien gefördert werden. 2. der Zuschussempfänger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit vorrangig zur Finanzierung der Maßnahme beiträgt und wirtschaftlich in der Lage ist, auf Dauer die Folgekosten zu tragen. 3. der Verbandsgemeinderat hinsichtlich der Notwendigkeit, der Dringlichkeit, des Standortes und der Größenordnung zustimmt. 4. mit der Ausführung der Maßnahme erst begonnen wird, wenn die Finanzierung gesichert und Fördermittel verbindlich zugesagt sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die Verwaltung einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen. Aus dieser Zustimmung können finanzielle Verpflichtungen der Verbandsgemeinde nicht hergeleitet werden. 5. bei Auflösung des Vereins innerhalb von 10 Jahren nach Erhalten der Zuwendung ist diese zurück zu zahlen. IV. Verfahren 2. An vorläufigen Antragsunterlagen sind eine kurze Beschreibung des Projekts, eine Planskizze, eine Kostenberechnung, ein verbindlicher Finanzierungsplan und eine Begründung des Vorhabens beizufügen. VI. In-Kraft-Treten 57580 Gebhardshain, den 25.11.2004 gez. Konrad Schwan |
Letzte Änderung dieser Seite am: 12.01.2006