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Regenwassernutzung
mit einer
Brauchwasseranlage Zur Seite: VG-Werke Bürgerinfo |
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In den letzten Jahren haben sich vermehrt Haushalte für das Wassersparen insbesondere durch Sammeln von Regenwasser entschlossen. Ein großer Teil des Wassers wird für die Gartenbewässerung verbraucht, was von den Verbandsgemeindewerken aus Umweltgründen sehr befürwortet wird. Immer häufiger wird Regenwasser auch im Haushalt, z.B. für WC oder Waschmaschine, genutzt. Hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen bzgl. der Wirtschaftlichkeit und gesundheitlicher Bedenken. Alle Kunden, die Regenwasser im Haus verwenden oder dies in Zukunft beabsichtigen, bitten wir folgendes zu beachten: |
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Nachfolgend auszugsweise eine Info des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.: Keine direkte Verbindung von Dachablauf- und Trinkwasser! Eine direkte Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Regenwasseranlagen ist nach § 17 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung und nach der DIN 1988 Teil 4 Abs. 3.2.1 nicht zulässig. TrinkV § 17 (1) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser oder Wasser für Lebensmittelbetriebe mit der Beschaffenheit von Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht mit Wasserversorgungsanlagen verbunden werden, aus denen Wasser abgegeben wird, das nicht die Beschaffenheit von Trinkwasser hat. Die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme sind, soweit sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Eine Trinkwassernachspeisung ist nur über einen freien Auslauf oder einen Rohrunterbrecher A1 erlaubt (DIN 1998 Teil 4 Abs. 4.5.2). Bei einem freien Auslauf muss ein Mindestabstand zwischen dem höchstmöglichen Wasserspiegel im Sammelbehälter und der Unterkante des Zulaufes eingehalten werden. Dieser Abstand beträgt das Doppelte des inneren Durchmessers des Zulaufrohres, mindestens aber 20 mm (DIN 1988 Teil 4 Abs. 4.2.1). Auch an anderen Stellen der Trinkwasseranlage darf es keine direkte Verbindung mit der Regenwasseranlage geben (z.B. Spülkästen). Regenwasser- und Trinkwasserleitungen sind unterschiedlich farblich zu kennzeichnen. Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) ist der Kunde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage gegenüber dem Versorgungsunternehmen mitteilungspflichtig. Regenwassersammelbehälter sind wie hauseigene Brunnen Eigengewinnungsanlagen. Die AVBWasserV führt hierzu aus: AVBWasserV § 3 (2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkung in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Verwechselungsgefahr Gefahr durch Querbindungen Ist in einem Gebäude neben der Trinkwasseranlage auch eine Regenwasseranlage installiert, wird empfohlen, an der Übergabestelle (z.B. Wasserzähler oder Gebäudeeinführung) ein Hinweisschild anzubringen. Betrieb und Wartung Ökonomische und
ökologische Beurteilung Aufbau einer Regenwasseranlage |
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Die Herstellung der Anlage ist den Verbandsgemeindewerken anzuzeigen und muss durch ein zugelassenes Installationsunternehmen durchgeführt werden! Die Brauchwasseranlage, d. h. diejenige Regenwassernutzung, die sich nicht auf die Gartenbewässerung beschränkt, muss immer bei den Verbandsgemeindewerken angezeigt werden. Aufgrund der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Gebhardshain sind für die eingeleiteten Abwassermengen Schmutzwassergebühren zu zahlen. Daher ist es erforderlich, einen gesonderten Wasserzähler zu installieren, damit eine ordnungsgemäße Abrechnung erfolgen kann. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die eingeleitete Brauchwassermenge im Wege der Schätzung ermittelt und berechnet wird, wenn entgegen der AES kein Zähler eingebaut wurde. |
Letzte Änderung dieser Seite am: 13.01.2006